{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-4467_2020-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=29&type=1563347022&cHash=bd6c06ae5e17e40b4a2a2b4b95c0f7cf", "Checksum": "6024c730128bd3bdd5badc1f1a3c6af1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-4467"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 21.01.2020 18-4467"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:23:34", "Checksum": "97434e3a26373c4c306270d41698c112", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 21.01.2020 18-4467\n\nMit Schreiben vom 19. Dezember 2018 wurde den Rekurrenten die\nFrist für die Einreichung einer Stellungnahme bis 7. Januar 2019 erstreckt. Ihre Stellungnahme vom 15. Januar 2019 wurde zweifelsfrei\nverspätet eingereicht. Die Rekursgegnerin geht davon aus, dass es\nsich bei einer Vernehmlassungsfrist um eine Verwirkungsfrist handelt.\nBei der Verwirkung geht ein Recht unter, wenn der Berechtigte eine\nHandlung, die er nach Gesetz binnen einer bestimmten Frist zu vollziehen hat, unterlässt (IMBODEN/RHINOW , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 34 B VII,\nS. 205). Bei einer Vernehmlassungsfrist handelt es sich aber nicht um\neine gesetzliche Verwirkungsfrist, sondern um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung praxisgemäss keine unmittelbare Folgen zeitigt\n(anderer Meinung: T. ZUBER-HAGEN, in: Rivzi/Schindler/Cavelti\n[Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen\n2020, Art. 53 N 37). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte\nhält in seinem Urteil vom 28. Juni 2001 (publiziert in: VPB 65, Nr. 129\nsowie ZBl 102/2001 S. 662 ff.) fest, dass die Garantie eines fairen Verfahrens, wie sie in Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101; abgekürzt EMRK) statuiert wird, das Recht aller\nParteien beinhaltet, von allen eingereichten Stellungnahmen und Beweismitteln Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern. Dies gilt\nunabhängig davon, ob die von der Gegenpartei oder der Vorinstanz\neingereichten Stellungnahmen nach weiteren Bemerkungen rufen\noder nicht. Wird diese Möglichkeit nicht gewährt, steht das Vertrauen\nder Beteiligten in das Funktionieren der Justiz auf dem Spiel, welches\nunter anderem auf der Gewissheit der Beteiligten beruht, sich zu sämtlichen Aktenstücken äussern zu können. Die Praxis des Gerichtshofes\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 8/17\nist auch für das Verwaltungsverfahren von grosser Tragweite, so kann\neine weitere Stellungnahme oder Eingabe eines Beteiligten nicht mehr\naus dem Recht gewiesen werden (Baudepartement SG, Juristische\nMitteilungen 2002/II/17). Diese Auffassung stützt auch das Verwaltungsgericht, indem es ausführt, dass sich die Verpflichtung zur Berücksichtigung von (echten oder unechten) Noven im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt (VerwGE\nB 2018/235 vom 21. November 2019 Erw. 1). Zudem hätte eine\nSäumnisfolge nach Art. 17 Abs. 2 VRP zumindest angedroht werden\nmüssen, wenn eine verspätete Eingabe nicht hätte berücksichtigt werden können (vgl. ZUBER-HAGEN, a.a.O., Art. 53 N 37), was vorliegend\nnicht geschehen ist. Die verspätete Stellungnahme der Rekurrenten\nwar daher entgegenzunehmen.\n\n4.\nDie Rekurrenten machen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil das ursprüngliche Brandschutzkonzept aus\nden Akten entfernt worden sei.\n\n4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der\nSachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes\nMitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten dar. Sein Umfang richtet\nsich in erster Linie nach den kantonalen Verfahrensvorschriften und\nsubsidiär nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV). Zu den wesentlichen Inhalten gehören der Anspruch auf\nvorgängige Anhörung, die Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung,\ndas Recht auf Akteneinsicht sowie auf eine Begründung\n(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.,\nZürich 2016, Rz. 1001 ff.) Nach Art. 15 Abs. 2 VRP sind erheblich belastende Verfügungen nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, seine Verletzung führt in der Regel zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Heilung des Mangels im Rechtsmittelverfahren ist ausnahmsweise möglich, wenn die Rechtsmittelinstanz über die gleiche\nKognition wie die Vorinstanz verfügt, sie diese auch tatsächlich ausübt\nund damit dem Betroffenen die Möglichkeit geboten wird, das Versäumte nachzuholen; sie soll jedoch die Ausnahme bleiben\n(CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen,\nSt.Gallen 2003, N 990).\n\n4.2 Nach Art. 21 Abs. 3 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11) werden unvollständige Gesuche zur Ergänzung\noder Verbesserung zurückgewiesen. Es entspricht aber auch gängiger\nPraxis, dass die Bauherrschaft selbst mangelhafte oder fehlende Unterlagen durch korrigierte Unterlagen ersetzt bzw. ergänzt. Das Korrekturbaugesuch ersetzt bzw. ergänzt das ursprüngliche Baugesuch\nin den geänderten Punkten (vgl. Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2016/I/6).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 9/17\n4.3 Das ursprüngliche Brandschutzkonzept vom 4. Dezember 2017\nwar offenbar wegen (redaktionellen) Ungenauigkeiten mit demjenigen\nvom 10. Januar 2018 ersetzt worden. Grundlage für die Beurteilung\ndes Baugesuchs bildete fortan das korrigierte Brandschutzkonzept.\nDieses korrigierte Brandschutzkonzept wurde den Rekurrenten unbestrittenermassen zur Kenntnis gebracht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.\n\n4.4 Ebenfalls liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend Korrekturgesuch vom 27. März 2018 vor. Dieses Korrekturgesuch wurde zurückgezogen und bildet daher nicht Bestandteil dieses\nstreitigen Bauvorhabens.\n\n5.\nDie Rekurrenten rügen eine mangelnde Baureife und machen insbesondere geltend, dass das vorhandene Gegenverkehrsregime zu\nRückstaus auf die viel befahrene I.___strasse führe und auf dem Baugrundstück selber aufwändige Fahrmanöver mit nachhaltigen Lärmund Luftimmissionen für die Rekurrenten verursache.\n\n"}