Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 50/2019), Seite 13/15 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Baubewilligungspflicht für die Thujahecke besteht und die Bewilligung zu Recht nicht erteilt wurde. Auch alle weiteren Vorbringen der Rekurrenten sind nicht einschlägig. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist im Sinn der Erwägungen abzuweisen.