Darf aber bereits die zur Entschärfung der Wuchtigkeit notwendige Begrünung der Stützmauer diese nur minimal erhöhen, muss dasselbe erst recht für eine zusätzliche, dichte Bepflanzung oberhalb der Stützmauer – welche mit ihr zusammen weiterhin als Einheit wahrgenommen wird – gelten. Auch die rückversetzte Hecke läuft dem Zweck der Auflage der Wiederherstellungsverfügung vom 26. Mai 2014 eindeutig zuwider. Damit verstösst die rückversetzte Thujahecke oberhalb der Stützmauer gegen die rechtskräftige Auflage in der Wiederherstellungsverfügung vom 26. Mai 2014 und ist deshalb grundsätzlich nicht bewilligungsfähig.