Die Vorinstanz stellte in den Ausführungen zur Wiederherstellungsverfügung vom 26. Mai 2014 klar, dass beim Bau der Stützmauer von den bewilligten Plänen abgewichen worden sei und diese Abweichungen auch nachträglich nicht bewilligt werden könnten. Sie erachtete einen Rückbau der nachträglich erstellten dritten Mauerstufe, der obersten Steinreihe der zweiten Mauerstufe bzw. in jenem Bereich, in dem nur eine Stufe vorhanden ist, der einzigen Mauerstufe aufgrund der gesamthaft wuchtigen Erscheinung der Stützmauer als notwendig. Um die Wuchtigkeit der verbleibenden Mauer zusätzlich zu entschärfen, wurde verfügt, die Stützmauer von unten und oben intensiv zu begrünen.