Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 50/2019), Seite 11/15 6.1 Wie in den rechtskräftigen Entscheiden des Verwaltungsgerichtes vom 30. Mai 2017 (B 2015/160 Erw. 4.2.3) und des Baudepartementes vom 23. Juli 2015 (Nr. 43/2015 Erw. 6.1) ausführlich dargelegt, wurden die Rekurrenten mit Wiederherstellungsverfügung vom 26. Mai 2014 verpflichtet, die Stützmauer zumindest teilweise zurückzubauen. Die Vorinstanz stellte in den Ausführungen zur Wiederherstellungsverfügung vom 26. Mai 2014 klar, dass beim Bau der Stützmauer von den bewilligten Plänen abgewichen worden sei und diese Abweichungen auch nachträglich nicht bewilligt werden könnten.