Zudem bedarf es für eine Anwendung der Grundsätze dieses Entscheids keiner Sachverhaltsidentität (VerwGE B 2015/160 vom 30. Mai 2017 Erw. 4.2.1). Entgegen den Ausführungen der Rekurrenten kann es bei der Frage, ob die Pflanzung zu einer dauerhaften und wesentlichen Veränderung der Landschaft führt, keine Rolle spielen, ob die Pflanzung auf einem Attikageschossdach steht und damit die Erscheinung des Gebäudes betrifft oder sich auf der Mauerkrone im Aussenbereich befindet.