49 Abs. 1 BV) und wie aufgezeigt, der Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen durch die Kantone nicht enger gefasst werden kann. Mit Art. 22 RPG, welcher die Grundsätze der Bewilligungspflicht von Bauten und Anlagen festlegt, gründet der Entscheid der Vorinstanz sodann auch auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage – ohne den konkreten Anwendungsfall der Thujahecke ausdrücklich zu regeln. Denn das Prinzip der Gesetzmässigkeit verlangt nicht, jedes denkbare künftige Problem zu regeln. Eine