Die Frage, ob die Pflanzung zu einer dauerhaften und wesentlichen Veränderung der Landschaft führt, beurteilt sich danach, welche konkreten Auswirkungen die Pflanzung namentlich in ästhetischer Hinsicht hat. Dabei sind insbesondere die Bedeutung und Art der Bepflanzung, die Oberfläche, die Dichte und Anordnung sowie ihre Eingliederung in die bestehende Umgebung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_658/2013 vom 24. Januar 2014 Erw. 4.4; VerwGE B 2015/160 vom 30. Mai 2017 Erw. 4.2.1).