Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 50/2019), Seite 8/15 gungspflichtig, sofern ihnen nicht die Funktion einer Stützmauer zukommt. Art. 38 Abs. 2 Bst. f des Baureglements der Politischen Gemeinde Z.___ vom 31. März 2005 besagt, dass Mauern und Einfriedungen von über 1,80 m Höhe längs Grundstücksgrenzen bewilligungspflichtig sind. Bei der Frage der Bewilligungspflicht darf aber Art. 22 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) nicht ausser Acht gelassen werden. Demnach dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.