Es fehle dem ablehnenden Entscheid der Vorinstanz an einer gesetzlichen Grundlage. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass die Thujahecke nicht zu einer erheblichen Veränderung der äusserlichen Raumerscheinung des Gartens führe und nach dem viel zitierten Entscheid des Bundesgerichtes sei ohnehin eine erhebliche Veränderung der äusserlichen Raumerscheinung des Gebäudes massgebend und nicht die Gestaltung eines Gartens. 5.1 Nach Art. 136 Abs. 2 Bst. c des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) sind Mauern und Einfriedungen von weniger als 1,80 m Höhe längs Grundstücksgrenzen nicht bewilli-