5. In materieller Hinsicht bringen die Rekurrenten vor, für die verpflanzte Thujahecke wäre an sich überhaupt keine Baubewilligung nötig. Es sei im kantonalen Planungs- und Baugesetz festgelegt, dass für Mauern und Einfriedungen von weniger als 1,80 m Höhe entlang der Grundstücksgrenze keine Baubewilligung erforderlich sei, sofern ihnen nicht die Funktion als Stützmauer zukomme und die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten seien. Der vorliegende Sachverhalt falle unter diese Bestimmung, nachdem ausgewiesen sei, dass der Lebhag nicht höher als 1,20 m zu stehen komme und die Grenzabstände zu den Rekursgegnern bei Weitem eingehalten seien.