Dass ein Haus mit einer Firsthöhe von 11 m gebaut werden könnte, ist nicht relevant für die Frage der Bewilligungspflicht und -fähigkeit der verpflanzten Thujahecke. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit diesem Einwand auseinandergesetzt hat. Nach dem Gesagten fliesst nämlich aus dem rechtlichen Gehör kein Anspruch, dass jeder noch so irrelevante Einwand gehört wird. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Weder dargelegt noch ersichtlich ist zudem, weshalb der Vergleich eines Gebäudes mit einer Firsthöhe von 11 m mit der Thujahecke den Entscheid der Vorinstanz als unverhältnismässig erscheinen lassen sollte.