Ebenfalls nicht dargelegt ist eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit. Denn selbst bei allfällig zu Unrecht bewilligten oder von der Bewilligungspflicht befreiten deckungsgleichen Gartengestaltungen der Nachbarn, hätten die Rekurrenten kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2004/IV/35 mit Hinweisen).