Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein der Gesuchsteller, der mit seiner Eingabe den Umfang und den Verfahrensgegenstand bestimmt, den die Baubewilligungsbehörde zu prüfen hat (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2012/IV/6 mit Hinweisen). Vorliegend wurde mit dem Baugesuch vom 22. November 2017 um Bewilligung der verpflanzten Thujahecke auf der Mauerkrone ersucht. Der Verfahrensgegenstand ist somit auf den Lebhag der Rekurrenten beschränkt, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz offensichtlich nicht willkürlich war.