3. Die Rekurrenten rügen, die Vorinstanz hätte es zu Unrecht unterlassen abzuklären, ob die durch die Rekursgegner errichteten Mauern, Schwimmbäder und Pflanzen bewilligt seien – anders sei hingegen bei den Rekurrenten vorgegangen worden. Dieses Verhalten sei willkürlich und hätte eine rechtsungleiche Behandlung zur Folge.