Eine zweite Rechtsmittelbelehrung erübrigt sich deshalb. Selbst wenn man der Ansicht der Rekurrenten folgen würde, ist zu bedenken, dass der Entscheid infolge einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung ohnehin nicht nichtig wäre und den Rekurrenten daraus auch kein Nachteil erwachsen wäre. Vielmehr haben die anwaltlich vertretenen Rekurrenten den Entscheid rechtzeitig angefochten.