Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 50/2019), Seite 5/15 7. Auflage, St.Gallen/Zürich 2016, N 1084 ff., insbesondere N 1123). Nach dem aus Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) abgeleiteten Grundsatz von Treu und Glauben darf einer Partei, die sich auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlässt und auch verlassen durfte, daraus kein Rechtsnachteil erwachsen (BGE 112 Ia 310).