1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. Umstritten ist vorab, inwiefern die fehlende Rechtsmittelbelehrung auf dem Anhang zum Entscheid/Nichterteilung der Baubewilligung zur Aufhebung des Beschlusses vom 5. Juni 2018 der Vorinstanz führen kann.