Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 50/2019), Seite 4/15 Treu und Glauben, der Rechtsgleichheit und dem Willkürverbot seien irrelevant. Gleiches gelte für die Ausführungen bezüglich rechtliches Gehör, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit. Vielmehr sei zu beanstanden, dass den Rekurrenten noch immer faktischer Rechtsschutz gewährt werde. Sodann sei die Darstellung der Rekurrenten zu den angeblich illegalen Bauten der Rekursgegner nicht wahrheitsgetreu. Abschliessend wird beantragt, die Vorinstanz anzuweisen, die längst rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung vom 6. November 2017 umzusetzen und zu vollziehen.