b) Mit Vernehmlassung vom 2. August 2018 beantragen die Rekursgegner den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Thujahecke sei bewilligungspflichtig, weil sie zusammen mit der Mauer zu einer erheblichen Veränderung der äusseren Raumerscheinung führe. Weiter würde es vorliegend in erster Linie um die Unrechtmässigkeit des Zuwiderhandelns der Rekurrenten gegen die ursprüngliche Baubewilligung und die Wiederherstellungsverfügung vom 26. Mai 2014 gehen. Die Behauptungen im Zusammenhang mit der Verletzung von