dies insbesondere, weil nicht überprüft worden sei, inwiefern die Bauten und Anlagen der Rekursgegner bewilligungspflichtig wären. Auch seien nicht alle Vorbringen der Rekurrenten von der Vorinstanz gehört worden und damit die Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt worden. Sodann sei der Entscheid der Vorinstanz nicht verhältnismässig. D. a) Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2018 beantragt die Vorinstanz sinngemäss den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird auf den Einspracheentscheid verwiesen. Ergänzend werden Ausführungen zu den Gartengestaltungen der Rekursgegner gemacht. Gleichzeitig wird festgehalten, dass diese nicht Verfahrensgegenstand seien.