In formeller Hinsicht wird die fehlende Rechtsmittelbelehrung auf dem Anhang bemängelt. Zur materiellen Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, für die Thujahecke in der Höhe von 1,20 m sei keine öffentlich-rechtliche Baubewilligung notwendig, denn sie sei nicht mit einer Anlage gleichzusetzen. Sodann fehle es dem Entscheid der Vorinstanz an einer rechtlichen Grundlage. Weiter machen die Rekurrenten geltend, das Handeln des Gemeinderates verletze den Grundsatz von Treu und Glauben, die Rechtsgleichheit sowie das Willkürverbot; dies insbesondere, weil nicht überprüft worden sei, inwiefern die Bauten und Anlagen der Rekursgegner bewilligungspflichtig wären.