{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3983_2019-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14&type=1563347022&cHash=8e92a4e79d89caada54367e774444a18", "Checksum": "de31f0bb08de135a06e217fdc5857acc"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3983"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.09.2019 18-3983"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:52:11", "Checksum": "49959ba761414fa09a93aa7cb6ace644", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.09.2019 18-3983\n\n7.1 Nach Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private\nnach Treu und Glauben. Dieser Grundsatz gebietet ein loyales und\nvertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Für den Bereich des\nöffentlichen Rechts bedeutet er, dass die Behörden und Privaten in\nihren Rechtsbeziehungen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen haben. Demnach haben die Privaten einen Anspruch auf Schutz\nihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder\nsonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Weiter verbietet der Vertrauensschutz sowohl den staatlichen\nBehörden als auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen\nRechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu\nverhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein\nRechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will\n(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 622 und N 715 ff.). Rechtsmissbrauch ist allerdings nicht leichthin anzunehmen, sondern nur, wenn\ner offensichtlich ist (Urteil des Bundesgerichtes 1P.254/2005 vom\n30. August 2005 Erw. 2.5).\n\n7.2 Die Rekurrenten führen nicht aus, wer, wann und wo die mündliche Auskunft erteilt haben soll, es sei keine Baubewilligung für die\nrückversetzte Thujahecke nötig. Vielmehr liegen zwei rechtskräftige\nEntscheide vor, welche Gegenteiliges vermuten lassen. Damit ist bereits ein eine bestimmte Erwartung begründendes Verhalten der Behörden nicht dargelegt. Auch ist eine zweckwidrige Verwendung der\nEinsprache durch die heutigen Rekursgegner zur Verwirklichung von\nInteressen, die nicht durch die Einsprache geschützt werden möchten,\nnicht ersichtlich. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt somit nicht\nvor.\n\n8.\nDie Rekursgegner verlangen, die Vorinstanz sei anzuweisen, die\nrechtskräftige Wiederherstellungsverfügung vom 6. November 2017\numzusetzen.\n\nDie Wiederherstellungsverfügung vom 6. November 2017 ist nach\ndem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 30. Mai 2017\n(VerwGE B 2015/160) ergangen und ist auf den ursprünglichen Sachverhalt zugeschnitten. Entsprechend war die Thujahecke, die einen\nAbstand von 50 cm bzw. 44 cm einhielt, zu entfernen. Sie ist durch die\nRückversetzung der Thujahecke an sich gegenstandslos geworden.\nDie Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und die Androhung der Ersatzvornahme im Zusammenhang mit der nunmehr rückversetzten Hecke hat die Gemeinde gleichzeitig mit der Ablehnung der\nBaubewilligung im Entscheid vom 5. Juni 2018 verfügt. Sie kommt damit ihrer Aufgabe im Zusammenhang mit der Vollstreckung nach.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 50/2019), Seite 13/15\n9.\nZusammenfassend ergibt sich, dass eine Baubewilligungspflicht für\ndie Thujahecke besteht und die Bewilligung zu Recht nicht erteilt\nwurde. Auch alle weiteren Vorbringen der Rekurrenten sind nicht einschlägig. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist im\nSinn der Erwägungen abzuweisen.\n\n10.\n10.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5).\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten den Rekurrenten zu überbinden.\n\n10.2 Der von den Rekurrenten am 2. Juli 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n11.\nRekurrenten und Rekursgegner stellen je ein Begehren um Ersatz der\nausseramtlichen Kosten.\n\n11.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n11.2 Die Rekursgegner obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten\nbot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht\ngrundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung\n(Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche\nEntschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der\nHonorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75)\nermessensweise auf Fr. 3'250.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen; sie ist von den Rekurrenten zu bezahlen.\n\n11.3 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie\nvon vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 50/2019), Seite 14/15\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs von A.___ und B.___, Z.___, wird abgewiesen.\n\n2.\na) A.___ und B.___ bezahlen unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.\n\nb) Der am 2. Juli 2018 von G.___, Z.___, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n3.\na) Das Begehren von C.___ und D.___ sowie E.___ und F.___,\nalle Z.___, um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen.\nA.___ und B.___ entschädigen C.___ und D.___ und E.___ und F.___\nzu gleichen Teilen ausseramtlich mit insgesamt Fr. 3'250.– zuzüglich\nMehrwertsteuer.\n\nb) Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 50/2019), Seite 15/15\n"}