{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3983_2019-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14&type=1563347022&cHash=8e92a4e79d89caada54367e774444a18", "Checksum": "de31f0bb08de135a06e217fdc5857acc"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3983"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.09.2019 18-3983"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:52:11", "Checksum": "49959ba761414fa09a93aa7cb6ace644", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.09.2019 18-3983\n\n5.5 Durch den Bau der beinahe 3 m hohen, mehrheitlich in zwei Stufen angeordneten Stützmauer hat bereits eine massive Veränderung\ndes ursprünglich gewachsenen Terrains stattgefunden\n(BDE Nr. 43/2015 vom 23. Juli 2015 Erw. 5.3). Die Thujahecke in der\nHöhe von rund 1,20 m ist mit einem Abstand von rund 90 cm bzw.\n84 cm entlang der Mauerkrone platziert. Am Augenschein vom\n15. März 2019 konnte festgestellt werden, dass die Thujahecke von\nden angrenzenden Grundstücken und der Strasse aus trotz Rückversetzung weiterhin gut wahrnehmbar ist. Dies ergibt sich auch aufgrund\nder dargelegten Masse der Höhe von Hecke (1,20 m) und Mauer (3 m)\nbei der verhältnismässig geringen Rückversetzung von rund 90 cm.\nEinzig bei einem steilen Blickwinkel, unmittelbar am Fuss der Mauer,\nist ein kleiner Teil des Lebhags nicht mehr sichtbar. Bei der Thujahecke handelt es sich um ein kompaktes, kaum lichtdurchlässiges\nGewächs. Die einzelnen Thujapflanzen sind lückenlos aneinandergereiht eingepflanzt. Indem die Hecke isoliert in Hufeisenform auf einer\nSteinmauer vor einem Einfamilienhaus thront, kann nicht von einer besonders guten Einordnung gesprochen werden. Die Hecke verläuft parallel zur Steinmauer. Mauer und Hecke erscheinen zusammen als\neine Art Einheit. An der wuchtigen Erscheinung der Mauer samt Hecke\nhat sich durch die Verpflanzung um 40 cm grundsätzlich nichts geändert. Es liegen wichtige räumliche Folgen vor, die ein Interesse der\nÖffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle begründen. Die Baubewilligungspflicht des Lebhags ist folglich auch\nnach der Rückversetzung gegeben.\n\n6.\nIm Weiteren ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz die Baubewilligung zu Recht nicht erteilt hat.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 50/2019), Seite 11/15\n6.1 Wie in den rechtskräftigen Entscheiden des Verwaltungsgerichtes vom 30. Mai 2017 (B 2015/160 Erw. 4.2.3) und des Baudepartementes vom 23. Juli 2015 (Nr. 43/2015 Erw. 6.1) ausführlich dargelegt,\nwurden die Rekurrenten mit Wiederherstellungsverfügung vom\n26. Mai 2014 verpflichtet, die Stützmauer zumindest teilweise zurückzubauen. Die Vorinstanz stellte in den Ausführungen zur Wiederherstellungsverfügung vom 26. Mai 2014 klar, dass beim Bau der Stützmauer von den bewilligten Plänen abgewichen worden sei und diese\nAbweichungen auch nachträglich nicht bewilligt werden könnten. Sie\nerachtete einen Rückbau der nachträglich erstellten dritten Mauerstufe, der obersten Steinreihe der zweiten Mauerstufe bzw. in jenem\nBereich, in dem nur eine Stufe vorhanden ist, der einzigen Mauerstufe\naufgrund der gesamthaft wuchtigen Erscheinung der Stützmauer als\nnotwendig. Um die Wuchtigkeit der verbleibenden Mauer zusätzlich zu\nentschärfen, wurde verfügt, die Stützmauer von unten und oben intensiv zu begrünen. Weiter wurde bestimmt, dass durch diese Bepflanzung das Bauwerk nur (noch) minimal erhöht werden dürfe. Der Rückbau wurde im Verfügungsdispositiv (Ziff. 2) alsdann „im Sinne der obigen Ausführungen“ angeordnet. Die Wiederherstellungsverfügung\nvom 26. Mai 2014 und mit ihr die Verpflichtung der Rekurrenten zum\nTeilrückbau der Mauer und zu deren Begrünung erwuchsen in der\nFolge in Rechtskraft. In der Zwischenzeit wurde die Mauer den Vorgaben entsprechend zurückgebaut, die Thujahecke gepflanzt und diese\nin der Folge um 40 cm rückversetzt. Nach dem oben Gesagten erscheinen Stützmauer und Lebhag auch nach der Rückversetzung von\n40 cm weiterhin als Einheit und durch die (rückversetzte) Thujahecke\nin der Höhe von 1,20 m wirkt die ohnehin schon hohe Stützmauer\nnochmals wuchtiger. Darf aber bereits die zur Entschärfung der Wuchtigkeit notwendige Begrünung der Stützmauer diese nur minimal erhöhen, muss dasselbe erst recht für eine zusätzliche, dichte Bepflanzung\noberhalb der Stützmauer – welche mit ihr zusammen weiterhin als Einheit wahrgenommen wird – gelten. Auch die rückversetzte Hecke läuft\ndem Zweck der Auflage der Wiederherstellungsverfügung vom\n26. Mai 2014 eindeutig zuwider. Damit verstösst die rückversetzte\nThujahecke oberhalb der Stützmauer gegen die rechtskräftige Auflage\nin der Wiederherstellungsverfügung vom 26. Mai 2014 und ist deshalb\ngrundsätzlich nicht bewilligungsfähig.\n\n6.2 Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb es Treu und Glauben widersprechen sollte, wenn die Rekurrenten zu einer nachträglichen Begrünung der Stützmauer verpflichtet sind, ihnen jedoch gleichzeitig untersagt wird, eine Thujahecke zu pflanzen. Offensichtlich sind die Auswirkungen auf die Umgebung einer Begrünung, welche die Stützmauer\nnur minimal erhöht, nicht gleichzusetzen mit jenen einer Thujahecke\nmit einer Höhe von 1,20 m.\n\n7.\nSodann werfen die Rekurrenten den Rekursgegnern und der\nVorinstanz rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Die Rekurrenten\nmachen zudem geltend, sie hätten sich auf eine mündliche Auskunft\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 50/2019), Seite 12/15\nder Behörde verlassen, wonach keine Bewilligungspflicht für den Lebhag bestünde.\n\n"}