{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3983_2019-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14&type=1563347022&cHash=8e92a4e79d89caada54367e774444a18", "Checksum": "de31f0bb08de135a06e217fdc5857acc"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3983"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.09.2019 18-3983"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:52:11", "Checksum": "49959ba761414fa09a93aa7cb6ace644", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.09.2019 18-3983\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 50/2019), Seite 8/15\ngungspflichtig, sofern ihnen nicht die Funktion einer Stützmauer zukommt. Art. 38 Abs. 2 Bst. f des Baureglements der Politischen Gemeinde Z.___ vom 31. März 2005 besagt, dass Mauern und Einfriedungen von über 1,80 m Höhe längs Grundstücksgrenzen bewilligungspflichtig sind. Bei der Frage der Bewilligungspflicht darf aber\nArt. 22 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) nicht ausser Acht gelassen werden. Demnach dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der einschlägigen Gesetzgebung zu prüfen. Allgemein ist daher massgebend, ob mit der fraglichen Massnahme nach\ndem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn\nan einer vorgängigen Kontrolle besteht (B. HEER, St.Gallisches Bauund Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 855). Der bundesrechtliche Begriff\nder bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen konkretisiert und erweitert, nicht aber enger gefasst werden. Die\nKantone können folglich nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen,\nwas nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf (Urteil des Bundesgerichtes 1C_509/2010 vom 16. Februar 2010 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichtes 1C_658/2013 vom 24. Januar 2014) zu Art. 22 Abs. 1 RPG\nkann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, Pflanzungen – im erwähnten\nUrteil stand eine Eibenhecke auf dem Dach eines Attikageschosses\nzur Diskussion – bewilligungspflichtigen Anlagen gleichzustellen. Die\nFrage, ob die Pflanzung zu einer dauerhaften und wesentlichen Veränderung der Landschaft führt, beurteilt sich danach, welche konkreten Auswirkungen die Pflanzung namentlich in ästhetischer Hinsicht\nhat. Dabei sind insbesondere die Bedeutung und Art der Bepflanzung,\ndie Oberfläche, die Dichte und Anordnung sowie ihre Eingliederung in\ndie bestehende Umgebung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_658/2013 vom 24. Januar 2014 Erw. 4.4; VerwGE\nB 2015/160 vom 30. Mai 2017 Erw. 4.2.1).\n\n5.2 Entgegen der Auffassung der Rekurrenten ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur bundesrechtlichen Regelung\n(Art. 22 RPG) weiterhin ausschlaggebend für die Beurteilung der Bewilligungspflicht ihrer Thujahecke – unabhängig davon, ob der Wortlaut oder der Inhalt der kantonalen Bestimmung\n(Art. 136 Abs. 2 Bst. c PBG) in der Zwischenzeit geändert wurde –\nweil Bundesrecht entgegenstehendem kantonalen Recht immer vorgeht (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV) und wie aufgezeigt, der Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen durch die Kantone nicht enger\ngefasst werden kann. Mit Art. 22 RPG, welcher die Grundsätze der\nBewilligungspflicht von Bauten und Anlagen festlegt, gründet der Entscheid der Vorinstanz sodann auch auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage – ohne den konkreten Anwendungsfall der Thujahecke ausdrücklich zu regeln. Denn das Prinzip der Gesetzmässigkeit verlangt nicht, jedes denkbare künftige Problem zu regeln. Eine\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 50/2019), Seite 9/15\nabschliessende Regelung ist vielmehr von vornherein nicht möglich\n(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMAN, a.a.O., Rz. 390 ff.).\n\n5.3 Weiter hat das Verwaltungsgericht bereits festgestellt, dass der\ndem Urteil des Bundesgerichtes 1C_658/2013 vom 24. Januar 2014 zugrundeliegende Sachverhalt (Eibenhecke auf Attikageschossdach) grundsätzlich durchaus mit den vorliegenden Gegebenheiten (Thujahecke auf Mauerkrone) vergleichbar ist. Zudem bedarf es\nfür eine Anwendung der Grundsätze dieses Entscheids keiner Sachverhaltsidentität (VerwGE B 2015/160 vom 30. Mai 2017 Erw. 4.2.1).\nEntgegen den Ausführungen der Rekurrenten kann es bei der Frage,\nob die Pflanzung zu einer dauerhaften und wesentlichen Veränderung\nder Landschaft führt, keine Rolle spielen, ob die Pflanzung auf einem\nAttikageschossdach steht und damit die Erscheinung des Gebäudes\nbetrifft oder sich auf der Mauerkrone im Aussenbereich befindet.\n\n5.4 Gemäss den eingereichten Plänen ist eine rund 1,20 m hohe\nund rund 40 cm breite Thujahecke auf der Mauerkrone Verfahrensgegenstand. Der Abstand von der äusseren Mauerkante bis zur Thujahecke als Gesamtobjekt betrachtet beträgt im Nordwesten rund\n90 cm und im Nordosten rund 84 cm. Entsprechend den Plänen ist\ndie Hecke seit dem ersten Verfahren im Nordwesten (90 cm - 50 cm)\nsowie im Nordosten (84 cm - 44 cm) um 40 cm rückversetzt worden.\n\nSituation Nordwest bestehend Situation Nordwest neu\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 50/2019), Seite 10/15\nSituation Nordost bestehend Situation Nordost neu\n\nAnzumerken ist, dass die Bezeichnungen auf den eingereichten Plänen \"Schnitt (…) bestehend\" und \"Schnitt (…) neu\" aus heutiger Sicht\ninsofern verwirrlich sind, als dass die Thujahecke – was sich am Augenschein vom 15. März 2019 bestätigt hat – bereits verpflanzt worden\nist. Das Baugesuch samt Plänen wurde jedoch vermutungsweise vor\nder Verpflanzung eingereicht.\n\n"}