{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3983_2019-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14&type=1563347022&cHash=8e92a4e79d89caada54367e774444a18", "Checksum": "de31f0bb08de135a06e217fdc5857acc"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3983"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.09.2019 18-3983"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:52:11", "Checksum": "49959ba761414fa09a93aa7cb6ace644", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.09.2019 18-3983\n\n4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Verfahrensrecht und\nsetzt ein hängiges Verwaltungsverfahren voraus (M. ALBERTINI, Der\nverfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 206 f.). Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich\nprimär nach kantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 BV.\nZu den wesentlichen Inhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass einer Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf einen begründeten Entscheid (STEINMANN,\nArt. 29 Rz. 44 ff., in: Ehrenzeller et al., Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2014).\n\nNach Art. 24 Abs. 1 VRP soll ein Entscheid unter anderem die Tatsachen, die Vorschriften und die Gründe enthalten, auf die er sich stützt\n(Bst. a), sowie den Rechtsspruch der Behörde (Bst. b). Die Bestimmung konkretisiert zwar die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (GVP 1998 Nr. 45 Erw. 2b, S. 118), enthält aber keine Regelung hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen\nan die Begründung. Es ist daher aufgrund des bundesrechtlichen Minimalanspruchs zu prüfen, ob eine Verletzung der Begründungspflicht\nvorliegt.\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die\nBehörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung\nBetroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in\nder Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche\nPflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll\nwissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat.\nDie Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der\nBetroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist\nnur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich\nüber die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem\nSinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von\ndenen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid\nstützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit\njeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand\nauseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83\nErw. 4.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss jedoch auf jeden Fall\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 50/2019), Seite 7/15\nangemessen und hinreichend, d.h. nachvollziehbar und verständlich,\nsein (M. ALBERTINI, a.a.O., S. 403).\n\n4.2 Aus dem Entscheid der Vorinstanz geht hervor, weshalb die\nVorinstanz die Baubewilligungspflicht für die Thujahecke als gegeben\nbetrachtet. Weiter begründet sie – unter Verweis auf den bereits ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 30. Mai 2017\n(VerwGE B 2015/160) – weshalb sie die Baubewilligung nicht erteilt.\nFolglich ist nachvollziehbar, von welchen Überlegungen sich die\nVorinstanz bei ihrer Entscheidung leiten liess. Dass ein Haus mit einer\nFirsthöhe von 11 m gebaut werden könnte, ist nicht relevant für die\nFrage der Bewilligungspflicht und -fähigkeit der verpflanzten Thujahecke. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz\nnicht ausdrücklich mit diesem Einwand auseinandergesetzt hat. Nach\ndem Gesagten fliesst nämlich aus dem rechtlichen Gehör kein Anspruch, dass jeder noch so irrelevante Einwand gehört wird. Es liegt\nkeine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Weder dargelegt noch\nersichtlich ist zudem, weshalb der Vergleich eines Gebäudes mit einer\nFirsthöhe von 11 m mit der Thujahecke den Entscheid der Vorinstanz\nals unverhältnismässig erscheinen lassen sollte. Zweifelsohne dürfen\nunterschiedliche Höhenvorgaben für einen Gebäudefirst und eine Thujahecke auf einer Stützmauer festgelegt werden. Bei einem Entscheid,\nder diesbezüglich unterschiedliche gesetzliche Vorgaben bzw. rechtskräftige Auflagen zur Anwendung bringt, liegt keine Verletzung des\nGrundsatzes der Verhältnismässigkeit vor.\n\n5.\nIn materieller Hinsicht bringen die Rekurrenten vor, für die verpflanzte\nThujahecke wäre an sich überhaupt keine Baubewilligung nötig. Es sei\nim kantonalen Planungs- und Baugesetz festgelegt, dass für Mauern\nund Einfriedungen von weniger als 1,80 m Höhe entlang der Grundstücksgrenze keine Baubewilligung erforderlich sei, sofern ihnen nicht\ndie Funktion als Stützmauer zukomme und die baupolizeilichen und\nübrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten seien. Der vorliegende Sachverhalt falle unter diese Bestimmung, nachdem ausgewiesen sei, dass der Lebhag nicht höher als 1,20 m zu stehen komme\nund die Grenzabstände zu den Rekursgegnern bei Weitem eingehalten seien. Die Rekurrenten hätten sich einzig aufgrund der Vorgeschichte freiwillig dazu entschieden, eine Baubewilligung einzuholen.\nEs fehle dem ablehnenden Entscheid der Vorinstanz an einer gesetzlichen Grundlage. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass die Thujahecke nicht zu einer erheblichen Veränderung der äusserlichen\nRaumerscheinung des Gartens führe und nach dem viel zitierten Entscheid des Bundesgerichtes sei ohnehin eine erhebliche Veränderung\nder äusserlichen Raumerscheinung des Gebäudes massgebend und\nnicht die Gestaltung eines Gartens.\n\n5.1 Nach Art. 136 Abs. 2 Bst. c des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) sind Mauern und Einfriedungen\nvon weniger als 1,80 m Höhe längs Grundstücksgrenzen nicht bewilli-\n\n"}