{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3983_2019-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14&type=1563347022&cHash=8e92a4e79d89caada54367e774444a18", "Checksum": "de31f0bb08de135a06e217fdc5857acc"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3983"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.09.2019 18-3983"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:52:11", "Checksum": "49959ba761414fa09a93aa7cb6ace644", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.09.2019 18-3983\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 50/2019), Seite 4/15\nTreu und Glauben, der Rechtsgleichheit und dem Willkürverbot seien\nirrelevant. Gleiches gelte für die Ausführungen bezüglich rechtliches\nGehör, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit. Vielmehr sei\nzu beanstanden, dass den Rekurrenten noch immer faktischer Rechtsschutz gewährt werde. Sodann sei die Darstellung der Rekurrenten zu\nden angeblich illegalen Bauten der Rekursgegner nicht wahrheitsgetreu. Abschliessend wird beantragt, die Vorinstanz anzuweisen, die\nlängst rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung vom 6. November 2017 umzusetzen und zu vollziehen.\n\nE.\na) Das Baudepartement führte am 15. März 2019 in Anwesenheit\nder Verfahrensbeteiligten einen Augenschein durch.\n\nb) Mit Eingabe vom 26. März 2019 lassen sich die Rekurrenten\nzum Augenscheinprotokoll vernehmen.\n\nF.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und\nArt. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben\n(Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nUmstritten ist vorab, inwiefern die fehlende Rechtsmittelbelehrung auf\ndem Anhang zum Entscheid/Nichterteilung der Baubewilligung zur\nAufhebung des Beschlusses vom 5. Juni 2018 der Vorinstanz führen\nkann.\n\n2.1 Durch Lehre und Rechtsprechung wird anerkannt, dass die fehlende Rechtsmittelbelehrung keine Nichtigkeit sondern lediglich Anfechtbarkeit der Verfügung bewirkt. Die Anfechtbarkeit bedeutet, dass\ndie fehlerhafte Verfügung an sich gültig ist, aber vom Betroffenen während einer bestimmten Frist in einem formellen Verfahren angefochten\nwerden kann, das zur Aufhebung oder Änderung der Verfügung führen\nkann (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 50/2019), Seite 5/15\n7. Auflage, St.Gallen/Zürich 2016, N 1084 ff., insbesondere N 1123).\nNach dem aus Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) abgeleiteten Grundsatz von Treu und Glauben darf einer\nPartei, die sich auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlässt und\nauch verlassen durfte, daraus kein Rechtsnachteil erwachsen\n(BGE 112 Ia 310).\n\n2.2 Am Ende des Einspracheentscheids vom 5. Juni 2018 ist die\nRechtsmittelbelehrung abgedruckt. Der separat betitelte und auf einer\nneuen Seite beginnende, jedoch angeheftete und gemäss Seitennummerierung dazugehörende Anhang zum Entscheid/Nichterteilung der\nBaubewilligung ist nicht mit einer zusätzlichen Rechtsmittelbelehrung\nversehen. In Dispositivziffer 2 des Einspracheentscheids vom\n5. Juni 2018 wird in Bezug auf die Nichterteilung der Baubewilligung\nausdrücklich auf den Anhang verwiesen. Eine zweite Rechtsmittelbelehrung erübrigt sich deshalb. Selbst wenn man der Ansicht der Rekurrenten folgen würde, ist zu bedenken, dass der Entscheid infolge\neiner fehlenden Rechtsmittelbelehrung ohnehin nicht nichtig wäre und\nden Rekurrenten daraus auch kein Nachteil erwachsen wäre. Vielmehr\nhaben die anwaltlich vertretenen Rekurrenten den Entscheid rechtzeitig angefochten.\n\n3.\nDie Rekurrenten rügen, die Vorinstanz hätte es zu Unrecht unterlassen abzuklären, ob die durch die Rekursgegner errichteten Mauern,\nSchwimmbäder und Pflanzen bewilligt seien – anders sei hingegen bei\nden Rekurrenten vorgegangen worden. Dieses Verhalten sei willkürlich und hätte eine rechtsungleiche Behandlung zur Folge.\n\nNach ständiger Rechtsprechung ist es allein der Gesuchsteller, der mit\nseiner Eingabe den Umfang und den Verfahrensgegenstand bestimmt, den die Baubewilligungsbehörde zu prüfen hat (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2012/IV/6 mit Hinweisen). Vorliegend wurde mit dem Baugesuch vom 22. November 2017 um Bewilligung der verpflanzten Thujahecke auf der Mauerkrone ersucht. Der\nVerfahrensgegenstand ist somit auf den Lebhag der Rekurrenten beschränkt, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz offensichtlich nicht\nwillkürlich war. Inwiefern die gerügten Bauten und Anlagen der Rekursgegner bewilligungspflichtig und gegebenenfalls bewilligungsfähig\nsind, wäre in einem separaten Verfahren zu prüfen und hat für die Beurteilung der Thujahecke der Rekurrenten keinerlei Relevanz. Ebenfalls nicht dargelegt ist eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit. Denn selbst bei allfällig zu Unrecht bewilligten oder von der\nBewilligungspflicht befreiten deckungsgleichen Gartengestaltungen\nder Nachbarn, hätten die Rekurrenten kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen\n2004/IV/35 mit Hinweisen).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 50/2019), Seite 6/15\n4.\nWeiter machen die Rekurrenten geltend, ihr Vorbringen, es könnte anstelle des bestehenden Einfamilienhauses eine Baute mit einer Firsthöhe von 11 m errichtet werden, sei von der Vorinstanz nicht gehört\nworden. Deshalb sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. In Anbetracht der Möglichkeit, eine Baute mit einer Firsthöhe von 11 m erstellen zu können, erscheine der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018\nzusätzlich als nicht verhältnismässig.\n\n"}