{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3983_2019-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14&type=1563347022&cHash=8e92a4e79d89caada54367e774444a18", "Checksum": "de31f0bb08de135a06e217fdc5857acc"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3983"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.09.2019 18-3983"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:52:11", "Checksum": "49959ba761414fa09a93aa7cb6ace644", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.09.2019 18-3983\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 50/2019), Seite 2/15\nRechtsvertreter öffentlich- und privatrechtliche Einsprache beim Gemeinderat. Nach Durchführung einer Einspracheverhandlung vom\n23. Dezember 2014 an Ort, welche zu keiner Einigung führte, beschloss der Gemeinderat am 19. Januar 2015, die Baubewilligung zu\nerteilen. Die öffentlich-rechtliche Einsprache wies er ab. Den gegen\ndiesen Beschluss/Einspracheentscheid von C.___ und D.___ erhobenen Rekurs vom 6. Februar 2015 hiess das Baudepartement mit Entscheid vom 23. Juli 2015 gut und hob den Einspracheentscheid und\ndie Baubewilligung auf (BDE Nr. 43/2015). Drauffolgend erhoben\nA.___ und B.___, vertreten durch lic.iur. Markus Roos, Rechtsanwalt,\nLichtensteig, am 26. August 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Entscheid vom 30. Mai 2017 wurde die Beschwerde vom Verwaltungsgericht abgewiesen (VerwGE B 2015/160). Dieser Entscheid\nist in Rechtskraft erwachsen.\n\ne) Mit Verfügung vom 6. November 2017 ordnete der Gemeinderat\nZ.___ die Wiederherstellung bzw. die Entfernung der Thujahecke innert drei Monate an und drohte zudem eine Ersatzvornahme an.\n\nB.\na) Mit Baugesuch vom 22. November 2017 beantragten A.___ und\nB.___ bei der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für das Verpflanzen\nbzw. die rückversetzte Thujahecke auf der Mauerkrone.\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 29. November bis 12. Dezember 2017 erhoben C.___ und D.___ sowie E.___ und F.___, Z.___,\ndurch ihren Rechtsvertreter, Einsprache gegen das Bauvorhaben.\n\nc) Mit Schreiben vom 7. März 2018 wurde A.___ und B.___ eine\nletzte Frist von 20 Tagen für die Entfernung der Thujahecke angesetzt.\nAndernfalls würde ein Gartenbauunternehmen mit der\nWiederherstellung beauftragt werden. In der Folge haben die Rekurrenten die Thujahecke versetzt. Dies führte wiederum dazu, dass die\nGemeinde Z.___ mit Schreiben vom 22. März 2018 einen Baustopp\nverfügte.\n\nd) Mit Beschluss vom 5. Juni 2018 hiess der Gemeinderat Z.___\ndie Einsprache gegen das Bauvorhaben gut und verweigerte die Baubewilligung. Im Anhang zum Entscheid/Nichterteilung der\nBaubewilligung wurde die Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustands innert eines Monats angeordnet und in den Erwägungen\neine Ersatzvornahme angedroht.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___, durch ihren\nRechtsvertreter, mit Schreiben vom 20. Juni 2018 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 6. Juli 2018 werden folgende\nAnträge gestellt:\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 50/2019), Seite 3/15\n1. Es sei festzustellen, dass für die Baugesuche Nr. 004\nund 005 der Rekurrenten keine Baubewilligungen erforderlich sind.\n\nDemnach seien der Beschluss und der Entscheid des\nGemeinderates Z.___ vom 5. Juni 2018 vollumfänglich\naufzuheben.\n\n2. Eventualiter seien der Beschluss und der Entscheid\ndes Gemeinderates Z.___ vom 5. Juni 2018 vollumfänglich aufzuheben und die Baugesuche Nr. 004 und\n005 der Rekurrenten seien zu bewilligen.\n\n3. Subeventualiter seien der Beschluss und der Entscheid des Gemeinderates Z.___ vom 5. Juni 2018\nvollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich\nBarauslagen und Mehrwertsteuern zulasten der Rekursgegner.\n\nIn formeller Hinsicht wird die fehlende Rechtsmittelbelehrung auf dem\nAnhang bemängelt. Zur materiellen Begründung wird im Wesentlichen\ngeltend gemacht, für die Thujahecke in der Höhe von 1,20 m sei keine\nöffentlich-rechtliche Baubewilligung notwendig, denn sie sei nicht mit\neiner Anlage gleichzusetzen. Sodann fehle es dem Entscheid der\nVorinstanz an einer rechtlichen Grundlage. Weiter machen die Rekurrenten geltend, das Handeln des Gemeinderates verletze den Grundsatz von Treu und Glauben, die Rechtsgleichheit sowie das Willkürverbot; dies insbesondere, weil nicht überprüft worden sei, inwiefern\ndie Bauten und Anlagen der Rekursgegner bewilligungspflichtig wären. Auch seien nicht alle Vorbringen der Rekurrenten von der\nVorinstanz gehört worden und damit die Begründungspflicht bzw. das\nrechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt worden. Sodann sei der Entscheid der Vorinstanz nicht verhältnismässig.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2018 beantragt die Vorinstanz\nsinngemäss den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird auf den\nEinspracheentscheid verwiesen. Ergänzend werden Ausführungen zu\nden Gartengestaltungen der Rekursgegner gemacht. Gleichzeitig wird\nfestgehalten, dass diese nicht Verfahrensgegenstand seien.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 2. August 2018 beantragen die Rekursgegner den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf\neinzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Thujahecke sei bewilligungspflichtig, weil sie zusammen mit der Mauer zu\neiner erheblichen Veränderung der äusseren Raumerscheinung führe.\nWeiter würde es vorliegend in erster Linie um die Unrechtmässigkeit\ndes Zuwiderhandelns der Rekurrenten gegen die ursprüngliche Baubewilligung und die Wiederherstellungsverfügung vom 26. Mai 2014\ngehen. Die Behauptungen im Zusammenhang mit der Verletzung von\n\n"}