{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3983_2019-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14&type=1563347022&cHash=8e92a4e79d89caada54367e774444a18", "Checksum": "de31f0bb08de135a06e217fdc5857acc"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3983"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.09.2019 18-3983"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:52:11", "Checksum": "49959ba761414fa09a93aa7cb6ace644", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.09.2019 18-3983\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-3983\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 15.01.2020\nEntscheiddatum: 03.09.2019\n\nBDE 2019 Nr. 50\nArt. 24 Abs. 1 VRP, Art. 4 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 49\nAbs. 1 BV, Art. 136 Abs. 2 Bst. c PBG, Art. 22 RPG. Eine fehlende\nRechtsmittelbelehrung bewirkt lediglich die Anfechtbarkeit einer Verfügung\nund nicht deren Nichtigkeit (Erw. 2.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches\nGehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu\nbegründen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit\njeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand\nauseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid\nwesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Erw. 4.1). Für die\nBewilligungspflicht massgebend ist, ob mit der fraglichen Massnahme nach\ndem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden\nsind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer\nvorgängigen Kontrolle besteht. Der bundesrechtliche Begriff der\nbewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen\nkonkretisiert und erweitert, nicht aber enger gefasst werden. Die Kantone\nkönnen nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG\neiner Bewilligung bedarf (Erw. 5.1). Die Bewilligungspflicht einer Thujahecke\nauf einer Mauerkrone wurde im konkreten Einzelfall aufgrund der\ndauerhaften und wesentlichen Veränderung der Landschaft bejaht (Erw. 5.3\n– 5.5).\n\nBDE 2019 Nr. 50 finden Sie im angehängten PDF Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-3983\n\nEntscheid Nr. 50/2019 vom 3. September 2019\n\nRekurrenten A.___ und B.___, G.___strasse, Z.___\nvertreten durch lic.iur. Markus Roos, Rechtsanwalt, Postgasse 5,\n9620 Lichtensteig\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 5. Juni 2018)\n\nRekursgegner C.___ und D.___, G.___strasse, Z.___\nE.___ und F.___, G.___strasse, Z.___\nbeide vertreten durch lic.iur.HSG Adrian Gmür, Rechtsanwalt, Obere\nBahnhofstrasse 11, 9501 Wil\n\nBetreff Baugesuch (Gartengestaltung mit Thujahecke)\nSachverhalt\n\nA.\na) A.___ und B.___, Z.___, sind Eigentümer von Grundstück\nNr. 001, Grundbuch Z.___, an der G.___strasse in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom\n31. März 2005 in der Wohnzone für Ein- und Zweifamilienhäuser (WE).\nEs ist mit einem Einfamilienhaus überbaut.\n\nb) Am 19. September 2011 reichte A.___ der Gemeinde ein Baugesuch für die Errichtung einer Stützmauer und die Erweiterung des\nSitzplatzes auf seinem Grundstück ein. Die Baupläne sahen eine Anordnung der Steinreihen der Stützmauer mit einer ersten Stufe von\nmaximal 1,80 m Höhe und einer zweiten Stufe von maximal 1,40 m\nHöhe vor. Entlang der Grenze zu Grundstück Nr. 002 war nur eine\nSteinreihe vorgesehen. Nachdem der Baugesuchsteller die unterschriftliche Zustimmung der Eigentümer der benachbarten Grundstücke, mit Ausnahme derjenigen von C.___ und D.___, Z.___, beigebracht hatte, erteilte der Gemeinderat Z.___ am 30. September 2011\ndie nachgesuchte Baubewilligung im vereinfachten Verfahren. Mit\nSchreiben vom 15. März 2013 gab C.___ dem Bausekretariat bekannt,\ndass beim Bau der Stützmauer von den bewilligten Plänen abgewichen worden sei. Am 29. August 2013 forderten C.___ und D.___, vertreten durch lic.iur.HSG Adrian Gmür, Rechtsanwalt, Wil, das Bausekretariat auf, diese Angelegenheit an die Hand zu nehmen.\n\nc) Die Ausmessungen des in der Folge vom Bausekretariat beauftragten Geometers vom 20. September 2013 ergaben, dass die erstellte Stützmauer insofern von den Bauplänen abwich, als sie zum\neinen auf der unteren und oberen Stufe an mehreren Stellen die bewilligten maximalen Höhen überschritt und zum anderen teilweise über\ndie Grenze zu Grundstück Nr. 003 ragte. Im Nachgang zu Einigungsverhandlungen betreffend Wiederherstellung/Rückbau der Stützmauer stellte der Gemeinderat Z.___ im Beschluss vom 26. Mai 2014\ndie formelle und materielle Baurechtswidrigkeit der Stützmauer fest.\nEine nachträgliche Baubewilligung könne nicht erteilt werden (Ziff. 1).\nDie Stützmauer sei innerhalb von sechs Monaten zurückzubauen und\nder rechtmässige Zustand herzustellen (Ziff. 2). Zur Begründung\nwurde unter anderem festgehalten, ein teilweiser Rückbau (insbesondere Entfernung der nachträglich erstellten dritten und obersten Stufe)\nerweise sich als verhältnismässig, weil bei der Erstellung der Stützmauer von der Baubewilligung abgewichen worden sei. Dabei stehe\ndas Ziel im Vordergrund, die Wuchtigkeit der Mauer zu entschärfen.\n\nd) Am 9. Juli 2014 informierte C.___ den Gemeinderat, dass oberhalb der Stützmauer ein Lebhag (Thujahecke) gesetzt worden sei. Am\n17. Juli 2014 reichte A.___ ein nachträgliches Baugesuch für das\nPflanzen der 1,20 m hohen Thujahecke entlang der Stützmauer als\nAbsturzsicherung und Sichtschutz ein. Gegen das in der Folge öffentlich aufgelegte Baugesuch erhoben C.___ und D.___ durch ihren\n\n"}