10.3 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ und B.____, beide Z.___, wird abgewiesen. 2. a) A.___ und B.____ bezahlen unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–. b) Der am 2. Juli 2018 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.