O., Ziff. 4.5.3 ff., S. 99). Andernfalls käme dafür das Verfahren nach Enteignungsgesetz (sGS 735.1; abgekürzt EntG) bei der Schätzungskommission zum Zug. 9. 9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr ist ermessensweise auf Fr. 3'500.– festzulegen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung; sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 17/19 entsprechend haben die Rekurrenten die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP).