Soweit die Rekurrenten die angebotenen Entschädigungszahlungen als ungenügend erachten, ist darauf hinzuweisen, dass über die Frage, ob die vorliegenden Einschränkungen zu einer materiellen Enteignung führen, nicht im vorliegenden Verfahren befunden werden kann. Solche Entschädigungen werden regelmässig gütlich geregelt (vgl. dazu die gemeinsame Empfehlung des AFU, des Landwirtschaftsamtes, des St.Gallischen Bauernverbandes und der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten für die gütliche Regelung der Entschädigung landwirtschaftlicher Nutzungsbeschränkungen in Grundwasserschutzzonen, August 2005, sowie Wegleitung Grundwasserschutz, a.a.O., Ziff.