Der Rekurs ist deshalb unbegründet, weshalb er abzuweisen ist. Soweit die Rekurrenten die angebotenen Entschädigungszahlungen als ungenügend erachten, ist darauf hinzuweisen, dass über die Frage, ob die vorliegenden Einschränkungen zu einer materiellen Enteignung führen, nicht im vorliegenden Verfahren befunden werden kann.