8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Grundwasserfassung C.___im öffentlichen Interesse liegt und deren Schüttungsmenge und Wasserqualität eine planerische Unterschutzstellung erfordern. Die Ausdehnung der Grundwasserschutzzonen erweist sich als rechtmässig, und die zugehörigen Nutzungsbeschränkungen sind verhältnismässig. Die Ausscheidung der Schutzzonen steht weder dem Zerstü- ckelungs- oder Realteilungsverbot gemäss Art. 58 BGBB entgegen noch führt sie zu einem Konflikt mit den teilweise überlagerten Fruchtfolgeflächen. Der Rekurs ist deshalb unbegründet, weshalb er abzuweisen ist.