Dazu kommt, dass die betroffene kleine Fläche ohne weiteres von der Freifläche von 12 ha aufgenommen werden könnte, die der Kanton St.Gallen jährlich kompensationslos verbrauchen darf. Auf Grund dieser rechtlichen Erwägungen ist es nicht nötig, vom Bundesamt für Landwirtschaft eine weitere rechtliche Einschätzung einzuholen, ob und wie die von den Schutzzonen tangierten Fruchtfolgeflächen kompensiert werden müssen, wie die Rekurrenten verlangen.