Es ist daher nicht zu beanstanden, dass für die von den Schutzzonen überlagerten Fruchtfolgeflächen keine Kompensationsflächen bezeichnet wurden. Sollte dereinst die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinn der Ernährungsplanung in Zeiten gestörter Zufuhr nicht mehr gewährleistet werden können, könnten die 0,74 ha sofort, das heisst innerhalb des erforderlichen Jahres wieder beackert werden. Dazu kommt, dass die betroffene kleine Fläche ohne weiteres von der Freifläche von 12 ha aufgenommen werden könnte, die der Kanton St.Gallen jährlich kompensationslos verbrauchen darf.