Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 16/19 Schluss, dass die Bewirtschaftung in Notzeiten binnen kurzer Frist wieder intensiviert werden könne (Erw. 9.3.3 und 9.4). Das Gleiche hat für Schutzzonen zu gelten, die für eine Grundwasserfassung ausgeschieden werden müssen. Der angefochtene Sondernutzungsplan sieht nicht nur keine Bodeneingriffe und -nutzungen vor, die zu effektiven Verlusten an ackerfähigem Kulturland führen könnten, er verhindert im Gegenteil solche ausdrücklich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass für die von den Schutzzonen überlagerten Fruchtfolgeflächen keine Kompensationsflächen bezeichnet wurden.