Am 13. Dezember 2019 hat auch das Bundesgericht im für die Publikation vorgesehenen Entscheid 1C_15/2019 im Zusammenhang mit der Ausscheidung des Gewässerraums für ausserhalb der Bauzone liegende Gewässer klargemacht, dass es für die Anrechenbarkeit von Fruchtfolgeflächen nicht auf die aktuelle Nutzung, sondern auf die Erhaltung des Anbaupotenzials ankomme. Die Begründung dafür liegt darin, dass Gewässerräume, soweit sie nicht für die Gewässerrinne oder bauliche Massnahmen des Hochwasser- oder Erosionsschutzes beansprucht werden, der Landwirtschaft grundsätzlich erhalten und die Bodenqualität durch die in Art. 36a Abs. 3 Satz 1