selbst Schutzzonen S1 in den Fruchtfolgeflächen (Stellungnahme des AWE vom 30. Januar 2019 mit Verweis auf das Merkblatt des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes des Kantons Luzern vom Juni 2016, Erhalt und Kompensation von Fruchtfolgeflächen, Ziff. 2). Am 13. Dezember 2019 hat auch das Bundesgericht im für die Publikation vorgesehenen Entscheid 1C_15/2019 im Zusammenhang mit der Ausscheidung des Gewässerraums für ausserhalb der Bauzone liegende Gewässer klargemacht, dass es für die Anrechenbarkeit von Fruchtfolgeflächen nicht auf die aktuelle Nutzung, sondern auf die Erhaltung des Anbaupotenzials ankomme.