Daran ändert auch das von den Rekurrenten geltend gemachte (veraltete) Merkblatt des Kantons Luzern nichts. Auch der Kanton Luzern schliesst in der Schutzzone S2 die Fruchtfolgeflächen nicht mehr vollständig aus und belässt einzelfallweise selbst Schutzzonen S1 in den Fruchtfolgeflächen (Stellungnahme des AWE vom 30. Januar 2019 mit Verweis auf das Merkblatt des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes des Kantons Luzern vom Juni 2016, Erhalt und Kompensation von Fruchtfolgeflächen, Ziff. 2).