7.3 Vorliegend darf einzig auf dem in der Schutzzone S1 und einem Teil der Schutzzone S2, insgesamt auf 0,74 ha, liegenden Bereich kein Ackerbau mehr betrieben werden. Das heisst aber nicht, dass diese Flächen für den Krisenfall erst wieder rekultiviert werden müssten, um wieder beackert werden zu können und deshalb kompensiert werden müssten. Dank dem Schutz der darunterliegenden Wasserfassung darf das darüber liegende Land weder überbaut noch derart intensiv bewirtschaftet werden, dass die Qualitätskriterien der Fruchtfolgeflächen verloren gehen würden. Daran ändert auch das von den Rekurrenten geltend gemachte (veraltete) Merkblatt des Kantons Luzern nichts.