Oberhalb dieser Bagatellgrenze soll der Verbrauch quantitativ und qualitativ kompensiert werden (ARE, Sachplan Fruchtfolgeflächen, Version für die Anhörung Dezember 2018, G8, S. 12 [Sachplan 2018]). Flächen mit einer speziellen Nutzung können weiterhin angerechnet werden, solange deren Böden Fruchtfolgeflächenqualität aufweisen und die Flächen im Fall einer schweren Mangellage innerhalb von 12 Monaten wieder der ackerbaufähigen Nutzung zur Verfügung stehen (Sachplan 2018, G16, S. 14).