Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 15/19 müssen. Fruchtfolgeflächen sind nicht einfach offenes Ackerland, es sind diejenigen Böden, die bezüglich klimatisch geeigneter Lage, genügender Tiefgründigkeit, Struktur und Wasserspeichervermögen über längere Zeit hohe Erträge liefern können, ohne dass der Boden dabei Schaden nimmt (vgl. Art. 26 RPV). Ihr Zweck besteht darin, dass die Ernährung im Krisenfall gesichert werden kann (vgl. Art. 23 Abs. 3 RPV). Der Mindestanteil im Kanton St.Gallen beträgt gemäss Art. 27 RPV i.V.m.