Demnach dürfen ganze landwirtschaftliche Grundstücke dann nicht veräussert werden, wenn sie zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören (Art. 58 Abs. 1 BGBB). Vorliegend steht keine (privatrechtliche) Zerstückelung oder Realteilung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken zur Debatte, sondern öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen zum Schutz einer Grundwasserfassung, die im öffentlichen Interesse liegen. Die umstrittene Grundwasserschutzzone C.___kann Art. 58 BGBB somit von Vornherein nicht verletzen.