7.1 Gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 19. Oktober 1988 (BBl 88.066, S. 955) regelt dieses Gesetz den Rechtsverkehr mit landwirtschaftlichem Boden. Es enthält Bestimmungen darüber, wer unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke erwerben darf; es beschränkt deren Verpfändung, Teilung und Zerstückelung. Konkret verbietet Art. 58 Abs. 2 BGBB, Teile von landwirtschaftlichen Grundstücken von einer gewissen Grösse abzutrennen. Art. 58 Abs. 1 BGBB regelt das Realteilungsverbot. Demnach dürfen ganze landwirtschaftliche Grundstücke dann nicht veräussert werden, wenn sie zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören (Art.