7. Die Rekurrenten sehen schliesslich das Zerstückelungsverbot gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11; abgekürzt BGBB) verletzt und machen geltend, die Schutzzonen würden die Fruchtfolgeflächen in unzulässigem Ausmass schmälern.