Bezüglich des Umstands, dass A.___ wegen der Unterschutzstellung der Grundwasserfassung allfällige Abnahmeverträge mit den Grossverteilern anpassen muss, wie er am Rekursaugenschein geltend gemacht hat, muss ihm entgegengehalten werden, dass die erste Orientierung über die erforderliche Schutzzone vor bereits rund sieben Jahren stattgefunden hat und er somit seit längerem damit rechnen musste, dass allfällige Einschränkungen für den Ackerbau bevorstehen würden.