Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche müssen auf jeder Parzelle mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, im laufenden Jahr eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen (Abs. 2). Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verord- nung vom 22. September 1997 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2 (Abs. 4). Die Bodenbedeckung hat demnach gemäss der guten landwirtschaftlichen