6.5 Gemäss Art. 17 der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) muss der Boden optimal bedeckt und vor Erosion und chemischen und physikalischen Bodenbelastungen geschützt werden. Die Anforderungen sind in Anhang 1 Ziffer 5 festgelegt (Abs. 1). Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche müssen auf jeder Parzelle mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, im laufenden Jahr eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen (Abs. 2).