Pflanzenschutzmittel dürfen in der Schutzzone S2 dann nicht angewendet werden, wenn sie oder ihre biologisch bedeutsamen Metaboliten auf Grund ihrer Mobilität oder mangelnder Abbaubarkeit in die Trinkwasserfassung gelangen können. Massgebend für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die eidgenössische Chemikalien-Risikoreduktions-Verord- nung (SR 814.81) sowie die eidgenössische Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung; SR 916.161).